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Schweizerische Statuten
Statuten des Vereins RecifEscola
- Name und Sitz
Unter dem Namen RecifEscola besteht mit Sitz in Zürich ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs.
- Zweck
- Der Verein gründet, baut, unterstützt und entwickelt öffentliche Schulen im Nordosten Brasiliens in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit den zuständigen brasilianischen Stellen.
- Der Verein legt ein besonderes Gewicht auf die qualitative Weiterentwicklung der Schulen und der Lehrkörper hinsichtlich pädagogischer, didaktischer, ökologischer, sozialer und kultureller Aspekte.
- Der Verein ist bestrebt, den Absolventinnen und Absolventen seiner Schulen eine optimale Bildung zu ermöglichen und Berufsausbildungsmöglichkeiten zu fördern.
- Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins RecifEscola kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Vereinszwecke unterstützt. Sie hat dafür eine Beitrittserklärung abzugeben.
- Der Vorstand kann die Aufnahme verweigern oder ein Mitglied ausschliessen. Einen Ausschluss kann die betroffene Person innert 30 Tagen nach Kenntnisnahme des Vorstandsentscheids an die nächste Generalversammlung weiterziehen.
- Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand austreten.
- Der ordentliche und ein ermässigter Mitgliederbeitrag werden von der Generalversammlung beschlossen.
- Finanzielles
- Die Mittel zur Erreichung der Vereinszwecke ergeben sich aus den Mitgliederbeiträgen, aus Spenden und Unterstützungsbeiträgen..
- Bei allen Ausgaben sowohl für Betrieb wie für Investitionen wird eine gleich hohe Beteiligung der zuständigen brasilianischen Behörden angestrebt.
- Für die Schulden des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
- Das Rechnungsjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein.
- Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
- Die Generalversammlung.
- Der Vorstand.
- Die Kontrollstelle.
- Jährliche Generalversammlung
- Zuständigkeiten
- Wahl der Vorstandsmitglieder, des Präsidenten und der Kontrollstelle.
- Genehmigung des Jahresberichts des Präsidenten.
- Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstands.
- Genehmigung der Jahresplanung.
- Beschlussfassung über statutarische und ihr vom Vorstand zugewiesene Geschäfte.
- Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern, soweit dazu nicht der Vorstand zuständig ist.
- Änderung der Statuten.
- Anträge von Mitgliedern
Diese müssen mindestens 20 Tage vor der jährlichen Generalversammlung beim Präsidenten eingehen.
- Einberufung
Eine Generalversammlung findet mindestens jährlich statt, eine ausserordentliche Generalversammlung wird durch den Vorstand oder auf Verlangen von mindestens acht Mitgliedern einberufen. Die Einladung ist den Mitgliedern mindestens 30 Tage vor Durchführung zusammen mit der Traktandenliste zuzustellen.
- Spenderinnen und Spender werden zur jährlichen Generalversammlung eingeladen. Sie haben ein Mitspracherecht, verfügen aber über kein Stimmrecht.
- Durchführung
Die jährliche Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit dem Mehr der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. Für Abstimmungen über Statutenrevisionen oder Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
- Zusammensetzung und Amtsdauer
Der Vorstand besteht aus Präsident, Vizepräsident und 3 bis 7 weiteren Mitgliedern. Mit Ausnahme der Wahl des Präsidenten durch die jährliche Generalversammlung konstituiert er sich selber.
- Amtsdauer
Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre, Wiederwahl ist möglich.
- Zuständigkeit des Vorstands
- Er leitet den Verein und fasst alle für die Erreichung der Vereinszwecke erforderlichen Beschlüsse, soweit dazu nicht die Generalversammlung zuständig ist.
- Er kann der Generalversammlung wichtige Geschäfte zur Beschlussfassung vorlegen.
- Rechtsverbindliche Unterschrift haben der Präsident allein oder der Vizepräsident mit einem Vorstandsmitglied.
- Beschlussfassung
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit der Mehrheit der Vorstandsmitglieder erforderlich.
- Revisoren
Die jährliche Generalversammlung wählt die Kontrollstelle für eine Amtsdauer von 4 Jahren. Diese kontrolliert die Jahresrechnung und erstellt zuhanden der jährlichen Generalversammlung einen Revisorenbericht.
- Auflösung des Vereins
Eine allfällige Vereinsauflösung erfolgt durch die Generalversammlung. Dazu ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Generalversammlung entscheidet auf Antrag des Vorstands über die Verwendung des Vereinsvermögens.
- Inkrafttreten
Die vorliegenden Statuten wurden von der Generalversammlung in Basel am 1. Mai 2010 beschlossen und ersetzen diejenigen vom 1. Januar 1997. Sie traten, nachdem gegen den entsprechenden Generalversammlungsbeschluss keine Einsprachen erhoben wurden, am 1. September 2010 in Kraft.
Basel, 1. Mai 2010
Der Präsident: Der Aktuar:
sig. Pablo Stähli sig. Peter K. Wehrli
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